Entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts liessen sich die genannten verdachtsbildenden Elemente durch die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten nicht nachweisen. Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft wurden nicht sämtliche Beilagen zu den Anzeigerapporten angefügt, sondern diesen wurden nur wenige Unterlagen beigelegt.