Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Vorwürfe. Er bringt vor, es lägen keine Beweise dafür vor, dass er eine strafbare Handlung begangen habe. 3.4 Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht stützen den dringenden Tatverdacht auf die von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Haftantrag eingereichten Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 5. Juli, 31. Juli, 9. August, 24. August, 29. August, 4. September und 26. September 2018 sowie die damit eingereichten Beilagen zu den Anzeigerapporten.