Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, die Sach- und Beweislage werde in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert erachtet für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Der dringende Tatverdacht des Diebstahls sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage stütze sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand – mithin wenige Tage nach der abermaligen Festnahme des Beschwerdeführers – auf die im Anzeigerapport für