Der Zugang zur Wohnung sei dem Beschwerdeführer durch Auswechseln des Schliesszylinders zwischenzeitlich verunmöglicht worden. Dem Geschädigten G.________ soll der Beschwerdeführer einen Kreditkartenantrag entwendet haben, danach auch die Karte und den entsprechenden Code und so diverse Geldbezüge und Einkäufe in Kleider- und Schuhgeschäfte getätigt haben. Dem Geschädigten H.________ soll er ein (effektiv nicht vorhandenes) Mobiltelefon gegen Vorauszahlung verkauft haben und nach der Zahlung nicht mehr erreichbar gewesen sein.