Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft. Diese beschuldigt den Beschwerdeführer des Diebstahls, des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. Verletzung des Schriftgeheimnisses, der Urkundenfälschung, der Rassendiskriminierung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Beschwerdeführer soll versucht haben, irgendwie zu Geld zu kommen. Dabei soll er sich verschiedener Lügengeschichten bedient haben.