Das Zwangsmassnahmengericht hat zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d. h. ob alles, was inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vorliegt. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 225 StPO). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft.