3.2 Dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht sind die wesentlichen haftrelevanten Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle.