der Beschwerdeführer zwei weitere persönliche Eingaben vom 8. und 10. November 2018 ein. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 15. November 2018 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser verzichtete am 19. November 2018 auf eine Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. November 2018 auf eine Stellungnahme. Am 21. und 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere persönliche Eingaben ein. Am 22. November 2018 reichte Staatsanwalt C.________ aufforderungsgemäss die Beilagen zu den Anzeigerapporten ein.