3 nicht später noch befragt werden könnte, ist ohnehin kaum je anzunehmen. Es ist somit festzustellen, dass der Ausschluss am 8. November 2018 rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Teilnahme am weiteren Verlauf der Verhandlung gegen die Beschuldigten zugelassen, ausser es entstehen Anhaltspunkte, dass er später im Verfahren tatsächlich noch befragt werden soll. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).