4. Die Beschwerde ist begründet. Es bestand keine Situation, welche die Gerichtspräsidentin zur Anwendung von Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO befugt hätte. Der Beschwerdeführer wurde vor über vier Jahren durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt. Mit Blick auf die dargestellte Lehre kann die Norm nur Anwendung finden, wenn zumindest bestimmte Anhaltspunkte respektive eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die betroffene Person später noch befragt werden soll. Sie kann jedoch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn eine spätere Befragung bloss nicht kategorisch ausgeschlossen kann.