147 Abs. 3) oder es muss eine nachträgliche Konfrontationsmöglichkeit stattfinden (dazu N 14 ff.). Fehlt beides, dürfen die unter Ausschluss einer Person gemachten Aussagen nicht zulasten der ausgeschlossenen Person verwertet werden. Generell sollte die Möglichkeit des vorübergehenden Verhandlungsausschlusses im Zweifel einschränkend ausgelegt werden (HÄRING, in: Basler Kommentar StPO; 2. Aufl. 2014, N. 22 und 23 f. zu Art. 146 StPO [Hervorhebungen kursiv hinzugefügt]). Es soll hier – ähnlich wie bei 146 I – eine Kollusion vermieden werden (Botschaft 1187 oben).