Ein vorübergehender Ausschluss ist aber auch denkbar bei Personen, die bei einer Aufteilung des Verfahrens (Art. 30) als Mittäter oder sonstige Beteiligte in einem nachfolgenden bzw. abgetrennten Verfahren beurteilt werden. Ein vorübergehender Verhandlungsausschluss, namentlich von Verfahrensparteien im Vorverfahren, kann zu einer Einschränkung von deren Teilnahmerechten führen. Allenfalls bedingt dies eine Wiederholung der Beweiserhebung (vgl. Art. 147 Abs. 3) oder es muss eine nachträgliche Konfrontationsmöglichkeit stattfinden (dazu N 14 ff.).