Für einen vorübergehenden Verhandlungsausschluss ist unwesentlich, ob die ausgeschlossene Person im gleichen Verfahren schon einmal befragt worden ist oder nicht. Die Ausschlussmöglichkeit bezieht sich laut Gesetzestext («im Verfahren») primär auf Personen, die im gleichen Verfahren auszusagen haben. Ein vorübergehender Ausschluss ist aber auch denkbar bei Personen, die bei einer Aufteilung des Verfahrens (Art. 30) als Mittäter oder sonstige Beteiligte in einem nachfolgenden bzw. abgetrennten Verfahren beurteilt werden.