Er dürfte insb. bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen Anwendung finden, wenn sich ein später noch Einzuvernehmender im Publikum befindet. Im Vorverfahren haben Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständige Personen, die i.d.R. nicht zugleich Partei sind, aufgrund der blossen Parteiöffentlichkeit normalerweise ohnehin kein Anwesenheitsrecht, sodass es keiner Ausschlussbefugnis durch die Verfahrensleitung bedarf. Für einen vorübergehenden Verhandlungsausschluss ist unwesentlich, ob die ausgeschlossene Person im gleichen Verfahren schon einmal befragt worden ist oder nicht.