entgegenzutreten. […] Ein vorübergehender Verhandlungsausschluss ist auch möglich, wenn die auszuschliessende Person im hängigen Verfahren selbst noch einzuvernehmen ist, sei es als Zeuge, Auskunftsperson oder Sachverständiger (Art. 146 Abs. 4 Variante gem. lit. b). Ein derartiger Ausschluss soll mögliche Beeinflussungen und Kollusionen verhindern. Er dürfte insb. bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen Anwendung finden, wenn sich ein später noch Einzuvernehmender im Publikum befindet.