146 Abs. 4 erteilt der jeweils zuständigen Verfahrensleitung die Kompetenz, Personen, denen ein formelles Anwesenheitsrecht zukommt (z.B. Parteien, Rechtsvertreter, Begleitpersonen), von der Einvernahme bzw. der Verhandlung im Vor- wie auch im Gerichtsverfahren vorübergehend auszuschliessen. Nicht über diese Norm zu lösen sind Fallkonstellationen, in denen das Opfer als Zeuge oder eine Auskunftsperson aufgrund der Anwesenheit der beschuldigten Person falsch oder unvollständig aussagen könnte; solchen Fällen ist mit den Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. entgegenzutreten.