mit dem Titel «Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen» kann die Verfahrensleitung eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn diese Person im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist. Art. 146 Abs. 4 erteilt der jeweils zuständigen Verfahrensleitung die Kompetenz, Personen, denen ein formelles Anwesenheitsrecht zukommt (z.B. Parteien, Rechtsvertreter, Begleitpersonen), von der Einvernahme bzw. der Verhandlung im Vor- wie auch im Gerichtsverfahren vorübergehend auszuschliessen.