(nachfolgend: Beschwerdeführer), welcher als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen wollte. Die Gerichtspräsidentin wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren am 31. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei einvernommen worden sei und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im späteren Verlauf des Verfahrens erneut als Zeuge oder Auskunftsperson befragt werden müsse; eine Teilnahme als Zuhörer sei deshalb derzeit nicht möglich. In der Folge verliess der Beschwerdeführer den Gerichtssaal.