Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 9. November 2018 (PEN 17 957-960) Regeste: Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO; Vorübergehender Ausschluss von der Verhandlung Es ist rechtswidrig, einen Zuschauer aus einer Gerichtsverhandlung auszuschliessen, bloss weil er vor vier Jahren durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson zum Verfahrensgegenstand befragt worden ist und nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann, dass er später gerichtlich zu befragen ist. Art. 146 Abs. 4 Bst.