4. Bei diesem Ausgang des Verfahren werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden je zur Hälfte, je ausmachend CHF 300.00, den Beschwerdeführern auferlegt.