Die Gerichtspräsidentin stützte sich für ihre Verfügung richtigerweise auf BGE 144 IV 97: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist» (E. 3.4). Die Beschwerdeführer sind also nicht als Auskunftspersonen einzuvernehmen, sondern wurden rechtmässig dazu verpflichtet, dass sie als Zeugen auszusagen haben.