3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es ist aktenkundig, dass die beiden Beschwerdeführer für die hier interessierenden Vorfälle verurteilt wurden (Band IV/IV, Fasz. Fortsetzungs-HV, Strafbefehl BJS 14 30814 vom 13. April 2016 [E.________) sowie Strafbefehl BJS 15 895 vom 20. Januar 2015 [F.________]). Die Gerichtspräsidentin stützte sich für ihre Verfügung richtigerweise auf BGE 144 IV 97: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art.