Hier vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, sie seien als Auskunftsperson einzuvernehmen, was nicht dasselbe ist. Würde die Beschwerdekammer bereits mit diesem Beschluss einen Entscheid gemäss Art. 174 Abs. 3 StPO fällen, wäre der Entscheid darüber vorweggenommen, ob die Beschwerdeführer (später im Verfahren gegebenenfalls) ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen können und ob dieses zulässig wäre.