382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Es handelt im Übrigen nicht um ein Verfahren i.S.v. Art. 174 Abs. 3 StPO. Dieses findet nur dann Anwendung, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und die zuständige Behörde die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung verneint. Hier vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, sie seien als Auskunftsperson einzuvernehmen, was nicht dasselbe ist.