1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 im Verfahren PEN 17 957-960 verfügte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dass sowohl E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) als auch F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) verpflichtet werden, als Zeugen im obengenannten Verfahren auszusagen (siehe HV Protokoll S. 15+17). Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde. Sie sind der Ansicht, sie seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2