Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 471 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ Zeuge/Beschwerdeführer 1 F.________ Zeuge/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Verpflichtung zur Aussage als Zeuge Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügungen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 8. November 2018 (PEN 17 957-960) Erwägungen: 1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 im Verfahren PEN 17 957-960 verfügte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dass sowohl E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) als auch F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) verpflichtet werden, als Zeu- gen im obengenannten Verfahren auszusagen (siehe HV Protokoll S. 15+17). Da- gegen erhoben die beiden Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde. Sie sind der Ansicht, sie seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene münd- liche Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Es handelt im Übrigen nicht um ein Ver- fahren i.S.v. Art. 174 Abs. 3 StPO. Dieses findet nur dann Anwendung, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und die zuständige Behörde die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung verneint. Hier vertreten die Beschwerde- führer die Auffassung, sie seien als Auskunftsperson einzuvernehmen, was nicht dasselbe ist. Würde die Beschwerdekammer bereits mit diesem Beschluss einen Entscheid gemäss Art. 174 Abs. 3 StPO fällen, wäre der Entscheid darüber vor- weggenommen, ob die Beschwerdeführer (später im Verfahren gegebenenfalls) ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen können und ob dieses zulässig wäre. 3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es ist aktenkundig, dass die beiden Beschwerdeführer für die hier interessierenden Vorfälle verurteilt wurden (Band IV/IV, Fasz. Fortsetzungs-HV, Strafbefehl BJS 14 30814 vom 13. April 2016 [E.________) sowie Strafbefehl BJS 15 895 vom 20. Januar 2015 [F.________]). Die Gerichtspräsidentin stützte sich für ihre Verfügung richtigerweise auf BGE 144 IV 97: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Person, die in einem ge- trennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwen- dung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist» (E. 3.4). Die Beschwerdeführer sind also nicht als Auskunftspersonen einzuvernehmen, sondern wurden rechtmässig dazu verpflichtet, dass sie als Zeugen auszusagen haben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahren werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden je zur Hälfte, je aus- machend CHF 300.00, den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Zeugen/Beschwerdeführer 1 - dem Zeugen/Beschwerdeführer 2 - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________ (BJS 14 17605) Bern, 15. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3