7. Damit ist die Beschwerdeführerin – mit Blick auf die Differenz zum bereits von der Staatsanwaltschaft anerkannten Honorar – zu rund 4/5 mit ihrem Begehren durchgedrungen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht. Somit trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Ihre Honorarnote vom 27. März 2019 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: