Die Beschwerde wird somit insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin in Abänderung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 12‘919.20 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wird. Zinsen sind keine geschuldet (analog Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 StPO [BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 = Pra 2018 Nr. 123]).