__ (Staat) war die Beschwerdeführerin auf Erklärungen ihres Mandanten angewiesen. Dass ihr selber darüber hinaus mit Blick auf das Studium der ausländischen Beschlüsse, die Begründung der Kausalität und die konkrete Schadensberechnung ein beträchtlicher Aufwand entstanden ist, kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand sehr hoch ist, jedoch den in Art. 42 Abs. 1 KAG genannten Bemessungsgrundsätzen entspricht (vgl. E. 5.1 hiervor). Das Verfahren hat für die Beschwerdeführerin viel Zeit beansprucht und Arbeit verursacht.