Der noch geltend gemachte Aufwand von 2.5 Stunden ist nicht mehr zu beanstanden. Soweit die Eingabe vom 20. April 2018 betreffend bzw. den in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft monierten Aufwand ist ausserdem festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand von 27 12 Stunden als hoch, aber gerade noch vertretbar bezeichnet werden kann. Mit Blick auf das Vergabeverfahren in D.________ (Staat) war die Beschwerdeführerin auf Erklärungen ihres Mandanten angewiesen.