kumente im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen eingereicht, die den Beschuldigten entlasten sollten. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens gegen ihren Mandanten. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft jedoch den Aufwand bezüglich der Eingabe vom 1. Oktober 2018 beanstandet. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Aufwand reduziert hat (E. 4.2 hiervor; Ziff. 65 der Beschwerde). Der noch geltend gemachte Aufwand von 2.5 Stunden ist nicht mehr zu beanstanden.