Nach Durchsicht der genannten Schreiben kann die Beschwerdekammer diese Meinung nicht teilen. Die Schreiben vom 7. Juli 2017 und 30. August 2017 erfolgten im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2017 in Aussicht gestellten Akteneinsicht an die Privatklägerin. Die Beschwerdeführerin begründete in jenen Eingaben die Geheimhaltungsinteressen ihres Mandanten. Auch der Aufwand von rund 1.5 Stunden für die Eingabe vom 30. August 2017 kann nicht beanstandet werden. In dieser legt die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft dar, dass und weshalb ihr Mandant empört über den Verlauf des Verfahrens ist und welche Folgen dieses für ihn hat. Gleichzeitig wurden erneut Do-