Selbst wenn einige E-Mails des Beschuldigten aufgrund seiner emotionalen Verfassung bzw. Empörung ob dem Strafverfahren erfolgt sein mögen, kann daraus nicht geschlossen werden, dies sei ein nicht entschädigungswürdiger Aufwand für soziale Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaft erwähnt mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin, die ihres Erachtens mit (zu) grosszügig verrechnetem Aufwand verbucht worden sein sollen. Nach Durchsicht der genannten Schreiben kann die Beschwerdekammer diese Meinung nicht teilen.