Aufgrund der getätigten Eingaben an die Staatsanwaltschaft betreffend Beschränkung der Akteneinsicht und Geltendmachung von Entschädigungsforderungen ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte unter etlichen Malen Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen und Hinweise geliefert hat. Selbst wenn einige E-Mails des Beschuldigten aufgrund seiner emotionalen Verfassung bzw. Empörung ob dem Strafverfahren erfolgt sein mögen, kann daraus nicht geschlossen werden, dies sei ein nicht entschädigungswürdiger Aufwand für soziale Tätigkeiten.