Zwar trifft zu, dass die Anzahl der E-Mailkorrespondenzen sehr hoch ausgefallen ist. Im vorliegenden Verfahren kann dies bzw. die gewählte Kommunikationsart in der Mandatsführung nicht beanstandet werden. Aufgrund der getätigten Eingaben an die Staatsanwaltschaft betreffend Beschränkung der Akteneinsicht und Geltendmachung von Entschädigungsforderungen ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte unter etlichen Malen Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen und Hinweise geliefert hat.