Die Beschwerdeführerin hält zutreffend fest, dass sie erst nach Einsetzung als amtliche Verteidigerin – und nach merhmaligen Nachfragen – Einsicht in die amtlichen Akten erhalten hatte (konkret am 2. Juni 2017). Der Umstand, dass sie den Beschuldigten bereits vor der Einsetzung als amtliche Verteidigerin vertreten hat, kann ihr somit nicht entgegengehalten werden. Insgesamt fällt auf, dass für die verbuchten Positionen – insbesondere die E- Mailkorrespondenz betreffend – jeweils ein moderater Aufwand verbucht worden ist. Zwar trifft zu, dass die Anzahl der E-Mailkorrespondenzen sehr hoch ausgefallen ist.