11 dingt haben. Der Beschwerdekammer ist dies aufgrund der bei ihr anhängig gemachten Verfahren nicht verborgen geblieben. Ein Aktenstudium von rund 5 Stunden nach erstmals erfolgter Zustellung der amtlichen Akten kann ebenso wenig beanstandet werden wie die Tatsache, dass für das Durchlesen später erfolgter Verfügungen/Schreiben ein Aufwand verbucht worden ist. Die Beschwerdeführerin hält zutreffend fest, dass sie erst nach Einsetzung als amtliche Verteidigerin – und nach merhmaligen Nachfragen – Einsicht in die amtlichen Akten erhalten hatte (konkret am 2. Juni 2017).