Bereits im Sommer 2017 wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass aufgrund der am 9. Mai 2016 erfolgten Zwangsmassnahmen ein hoher Schaden entstanden sei. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die diversen Eingaben betreffend Akteneinsichtsbeschränkung und später die Geltendmachung der Entschädigungsforderungen – nicht nur aufgrund der Anzahl der Schadenspositionen, sondern auch und insbesondere aufgrund der Komplexität bezüglich des (angeblich) im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren und im Zusammenhang mit der (angeblichen) Verschlechterung seines Gesundheitszustands entstandenen Schadens – einen hohen Aufwand be-