Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der Genugtuungsforderung des Beschuldigten festhält, ist das Verfahren als komplex zu bezeichnen. Vom Beschuldigten wurde unter diversen Malen – aufgrund von Persön- lichkeitsschutz- und Geheimhaltungsinteressen – die Beschränkung der Akteneinsicht verlangt, was gewährt worden ist. Die Staatsanwaltschaft führt denn auch zwei gesonderte Verfahrensakten (vgl. dazu Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2018 an die Beschwerdekammer).