Es ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Honorarnote auf den ersten Blick überhöht erscheint. Nach eingehendem Studium der in einzelne Positionen aufgeschlüsselten Honorarnote und der amtlichen Akten gelangt die Beschwerdekammer jedoch zum Schluss, dass der geltend gemachte Aufwand – unter Abzug der von der Beschwerdeführerin bereits anerkannten und unter E. 6.2.1 hiervor genannten Positionen – nachvollziehbar und begründet ist. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der Genugtuungsforderung des Beschuldigten festhält, ist das Verfahren als komplex zu bezeichnen.