Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Aufwand im Zusammenhang mit einer 3-seitigen Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2017 am Tag zuvor, d.h. am 15. Juni 2017, mit 30 Minuten erfasst zu haben. Da für das entsprechende Schreiben (insgesamt 3 Seiten) gemäss Honorarnote am 16. Juni 2017 ein Aufwand von 1.5 Stunden verbucht worden ist, ein darüber hinausgehender Aufwand nicht angemessen erscheint, kann der am Vortag verbuchte und nicht näher definierte Aufwand von 0.5 Stunden nicht anerkannt werden. 6.2.2 Es ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Honorarnote auf den ersten Blick überhöht erscheint.