Nicht nachvollziehbar ist für die Beschwerdekammer die Position vom 15. Juni 2017 betreffend ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Den Akten lässt sich an jenem Tag lediglich das Standardschreiben betreffend Aktenrücksendung entnehmen, wofür unter gleicher Position ein Honorar von 0.08 Stunden geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Aufwand im Zusammenhang mit einer 3-seitigen Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2017 am Tag zuvor, d.h. am 15. Juni 2017, mit 30 Minuten erfasst zu haben.