Der amtlich vertretene Mandant hat keinen Anspruch auf ein eigenes Exemplar der amtlichen Akten. Die Position vom 27. Juni 2017 (insgesamt CHF 277.55) wurde daher zu Recht nicht akzeptiert. Anders verhält es sich mit den vom Beschuldigten bzw. der Beschwerdeführerin zur Begründung der Entschädigungsforderung eingereichten Beilagen. Die diesbezüglich geltend gemachten Auslagen (Kopien à CHF 128.50 [Position vom 20. April 2018]) wurde von der Staatsanwaltschaft auch nicht beanstandet. Nicht nachvollziehbar ist für die Beschwerdekammer die Position vom 15. Juni 2017 betreffend ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft.