schwerdekammer davon aus, dass auch der Aufwand vom 12. Oktober 2017 – und 10 aufgrund fehlender anderweitiger Hinweisen – sowie derjenige für das Telefonat mit dem Mandanten am 24. Oktober 2017 im Hinblick auf den gegenüber der Kantonspolizei geltend gemachten Schaden entstanden ist. Und schliesslich nicht begründet ist die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Erstellung einer zweiten Aktenkopie für ihren Mandanten nicht entschädigt habe. Der amtlich vertretene Mandant hat keinen Anspruch auf ein eigenes Exemplar der amtlichen Akten.