Es handelt sich hierbei um die Positionen vom 25. Oktober 2017 und 26. Oktober 2017 und wohl auch um diejenigen vom 12. Oktober 2017 und 24. Oktober 2017, auch wenn dies nicht explizit von der Staatsanwaltschaft erwähnt worden ist. Da die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten bzw. die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2017 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie sich bezüglich des beschädigten Computers an die Polizei zu wenden hätten und sich in den amtlichen Akten kein im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahrensteil erfolgtes Schreiben vom 12. Oktober 2017 an die Kantonspolizei befindet, geht die Be-