des Kantons Bern BK 17 382 vom 13. November 2017). Nach wie vor in der Honorarforderung aufgeführt sind ausserdem die Korrespondenzen mit der Kantonspolizei betreffend Schadenersatzanspruch infolge Beschädigung eines Computers. Die entsprechenden anwaltlichen Bemühungen wären ebenfalls gegenüber der Kantonspolizei geltend zu machen bzw. geltend zu machen gewesen. Es handelt sich hierbei um die Positionen vom 25. Oktober 2017 und 26. Oktober 2017 und wohl auch um diejenigen vom 12. Oktober 2017 und 24. Oktober 2017, auch wenn dies nicht explizit von der Staatsanwaltschaft erwähnt worden ist.