Die Beschwerdeführerin hat dies mit Blick auf den im Zusammenhang mit der Waffe und dem Arztstempel entstandenen Aufwand akzeptiert und ihre Honorarnote entsprechend angepasst (nicht mehr aufgeführt sind nun die Position vom 4. August 2017 betreffend die beschlagnahmte Waffe und die Positionen vom 20. April 2018, 26. Juli 2018 und 3. August 2018 betreffend den Arztstempel). Zusätzlich zu streichen ist das Honorar von 0.17 Stunden, ausmachend CHF 34.00, vom 15. November 2017, handelt es sich hierbei doch um einen Aufwand, der im Zusammenhang mit der beschlagnahmten Waffe erfolgt ist (Durchlesen des Beschluss des Obergerichts