Dass die Staatsanwaltschaft Aufwendungen, welche ausserhalb des eingestellten Verfahrensteils liegen, nicht anerkannt hat, ist ebenfalls rechtens. Die Beschwerdeführerin hat dies mit Blick auf den im Zusammenhang mit der Waffe und dem Arztstempel entstandenen Aufwand akzeptiert und ihre Honorarnote entsprechend angepasst (nicht mehr aufgeführt sind nun die Position vom 4. August 2017 betreffend die beschlagnahmte Waffe und die Positionen vom 20. April 2018, 26. Juli 2018 und 3. August 2018 betreffend den Arztstempel).