Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Honorar um einen Prozentsatz (konkret: 40 %) gekürzt hat, lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, welche Aufwandpositionen sie als ganz oder teilweise nicht entschädigungsfähig angesehen hat. Ein solches Vorgehen hält vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1410/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.4.2). Dass die Staatsanwaltschaft Aufwendungen, welche ausserhalb des eingestellten Verfahrensteils liegen, nicht anerkannt hat, ist ebenfalls rechtens.