Die von der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ebenfalls vorgenommene Kürzung von 40 % ist Gegenstand des Verfahrens BK 18 464. 6.2 Soweit den im Zusammenhang mit der amtlichen Mandatsführung geltend gemachten Aufwand betreffend ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Die Rüge, wonach pauschal vorgenommene Kürzungen unzulässig seien, kann nicht gehört werden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Honorar um einen Prozentsatz (konkret: 40 %) gekürzt hat, lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, welche Aufwandpositionen sie als ganz oder teilweise nicht entschädigungsfähig angesehen hat.